Der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht ist Ihr Ansprechpartner bei Problemen mit der Planung, Bau und Nutzung von Gebäuden und Bebauung von Grundstücken. Bei der Vertragsgestaltung, aber auch bei Streitigkeiten über Baumängel, über Planungsmängel, Werklohn- oder Architektenhonorarforderungen, ist eine Spezialisierung Ihres außergerichtlichen Beraters und Vertreters bei Rechtsstreitigkeiten unverzichtbar.
Als Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht befasse ich mich seit über 20 Jahren mit allen Bereichen, die zum Bauen, zu Haus, Grundstück oder Wohnung gehören.
Die ständige Kenntnis der aktuellen Entwicklungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung ist für Sie dabei immer gewährleistet durch den langjährigen Einsatz als Lehrbeauftragter, insbesondere an der Technischen Universität Darmstadt und als Dozent der Deutschen Anwaltsakademie, hier in der Ausbildung zukünftiger Fachanwälte für Bau- und Architektenrecht. Daneben ist aber auch durch die Veröffentlichung in vielen Fachbüchern zu baurechtlichen Themen, z. B. zur HOAI und zur VOB, und auch durch die jahrelangen Erfahrungen aus der Begleitung von Bauvorhaben und aus Bauprozessen, oft zusammen mit Bausachverständigen, der Bezug zur Praxis auf der Baustelle und Entwicklung im Bauwesen sichergestellt.
Um Ihr spezielles Problem zu erfassen, ist Zeit für ein ausführliches Gespräch erforderlich. Diese Zeit nehme ich mir für Sie und Ihr Anliegen, wenn wir uns zusammensetzen.
Hier können Sie, falls benötigt, eine Vollmacht downloaden.
Baurecht ist mehr als der Streit über die Frage, ob Bauarbeiten mangelfrei ausgeführt wurden. Für den Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht gehört die umfassende Betreuung aller Maßnahmen, die sich aus der Nutzung eines Grundstücks ergeben können, zu seinem täglichen Aufgabenbereich.
Dies beginnt bei der Nutzung des Grundstücks selbst. Wird es erworben, gepachtet, gemietet oder soll es über ein Erbbaurecht genutzt werden? Wenn Wohnungseigentum gebildet wird, ist die Unterscheidung zwischen Gemeinschaftseigentum, Sondereigentum, Teileigentum und Sondernutzungsrecht von entscheidender Bedeutung. Dies auch dann, wenn Mängel vorliegen. Die Frage, ob das Gemeinschafts- oder das Sondereigentum von diesen Mängeln betroffen ist, hat entscheidende Bedeutung bei der Frage, wie die weiteren Schritte zur Durchsetzung der Ansprüche vorbereitet werden müssen.
Diese Unterscheidung setzt sich bei der Frage nach der Abnahme fort. Die Abnahme ist ein zentrales Ereignis bei einem Bauvorhaben. Das BGB enthält dazu seit dem 01.01.2018 neue Regelungen. Fehlende Kenntnis dieser Neuregelungen, die für die seit Januar 2018 geschlossenen Bauverträge anzuwenden sind, kann zu erheblichen rechtlichen Nachteilen und zu nachteiligen finanziellen Konsequenzen führen.
Erstmals befasst sich das BGB durch diese Neuregelungen auch ausdrücklich mit dem Architekten- und Ingenieurvertrag. Nur eine umfassende Kenntnis dieser Vorschriften des BGB und der Regelungen der HOAI sichert Ihnen die optimale juristische Betreuung bei Streitigkeiten zu Architekten- und Ingenieurverträgen.
Eine umfassend Betreuung im Baurecht bedeutet also Ihre Begleitung in allen Bereichen, die zum Baurecht gehören, somit auch zum
Architekten und Ingenieure üben eine anspruchsvolle Tätigkeit aus und haben eine hohe Verantwortung gegenüber dem Bauherrn. Das zeigt sich auch an den Anforderungen, die die Rechtsprechung zu der Frage entwickelt hat, wann diese Leistung mangelfrei erbracht wurde. Aber auch die Abrechnung des Honorars für diese Leistung ist nicht immer einfach. Hier können schon formale Fehler dazu führen, dass eine Honorarforderung nicht durchgesetzt werden kann.
Seit dem Jahr 1977 enthält die HOAI die gesetzliche Regelung für die Honorarforderungen von Architekten und Ingenieuren. Seitdem wurde sie mehrfach überarbeitet und inhaltlich erheblich verändert. Erst durch die Änderungen des BGB im Zuge des »Bauvertragsrechts« wurden neben dem Preisrecht der HOAI ausdrückliche gesetzliche Vorgaben für die Rechte und Pflichten aus einem solchen Vertrag geschaffen. Diese Regelungen sind allerdings nicht sehr detailliert ausgefallen. So befasst sich § 650 p BGB mit den »vertragstypischen Pflichten«, die als diejenigen Leistungen bezeichnet werden, die nach dem jeweiligen Stand der Planung und Ausführung des Bauwerks und der Außenanlage erforderlich sind, um die zwischen den Parteien vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Das ist wenig aussagekräftig. Es wird also wie bisher dabei bleiben, dass das Architektenrecht vor allem durch die Rechtsprechung des dafür zuständigen VII. Senats des BGH geprägt wird.
Das Honorar des Architekten ist immer wieder ein Streitpunkt zwischen den Vertragsparteien.
Dazu ist die Neuregelung von Interesse, die sich aus den §§ 650 p Abs. 2 und 650 r BGB ergibt. Hier ist die sog. Zielfindungsphase in das Gesetz eingeführt worden. Steht das wesentliche Ziel der Planung oder Überwachungsleistung, die der Architekt oder Ingenieur erbringen soll, noch nicht fest, sind zunächst die Planungsgrundlagen zur Ermittlung dieser Ziele erstellen. Diese Planungsgrundlagen werden dem Bauherren zusammen mit einer Kostenschätzung zu übergeben. Jetzt kann der Bauherr entscheiden, ob er den Vertrag auf dieser Grundlage durchführen will oder nicht. Ihm steht ein Sonderkündigungsrecht zu, wenn er von dem Vorhaben, z. B. wegen der dafür geschätzten Kosten, Abstand nehmen will. Der Architekt kann das Honorar für die bisher erbrachten Leistungen für diese Planungsgrundlagen verlangen. Anders als bisher muss der Bauherr in einem solchen Fall nicht das volle, lediglich um die ersparten Aufwendungen gekürzte Honorar bezahlen, wenn er sich frühzeitig entscheidet, das Vorhaben nicht zu realisieren. In welcher Höhe eine Honorarforderung zu frühen Planungsstadien begründet ist, kann für Verträge, die nach dem 01. Januar 2018 geschlossen wurden, nur unter Berücksichtigung der Neuregelungen des BGB beantwortet werden.
Das Architekten- und Ingenieurrecht bleibt also ein Rechtsgebiet, das einen hohen Grad an Spezialisierung fordert, so dass der Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht Ihr Ansprechpartner bei der Anbahnung, dem Abschluss und der Abwicklung von Verträgen und bei allen Streitigkeiten daraus ist.
Zu den Besonderheiten eines echten Bauträgervertrages gehört es, dass der Bauträger dem Bauherrn auch das Eigentum an dem Grundstück verschafft, auf dem gebaut wird. Der Bauträger muss also das Grundstück stellen, er sorgt für die Planung des Gebäudes und für dessen Errichtung. Der Umfang dieser muss in dem notariellen Vertrag geregelt werden, der deshalb auch die Baubeschreibung enthalten muss. Nicht immer ist der im Vertrag genannte Preis der tatsächliche Endbetrag, den der Erwerber bezahlen muss.
Umfangreiche gesetzliche Regelungen zum Bauträgerrecht enthält die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV). Sie bestimmt u.a., in welchem Umfang Sicherheiten zu stellen sind und wie Abschlagszahlungen verlangt werden dürfen.
Die erste Rate enthält einen Teil des Grundstückskaufpreises. Der Bauträger erhält hier bereits einen erheblichen Teil seiner Vergütung, bevor der Bauherr Eigentümer der jeweiligen Immobilie geworden ist. Deshalb muss diese Investition geschützt werden. Dazu sieht die MaBV verschiedene Sicherungsmaßnahmen vor. Das BGB befasst sich seit dem 01. Januar 2018 mit dem Bauträgervertrag. Die §§ 650 u und 650 v enthalten außer eine allgemeinen Beschreibung allerdings keine eigenen Vorgaben, sondern verweisen auf die übrigen Regelungen des Bauvertragsrechts, die im Hinblick auf die Besonderheiten eines solchen Vertrags dann teilweise für nicht anwendbar erklärt werden.
Häufig liegen Bauträgerverträge zugrunde, wenn Wohnungseigentum erworben wird. Dann spielt die Aufteilung in Gemeinschafts- und Sondereigentum eine entscheidende Rolle bei der Frage, wie eine Abnahme vorzunehmen ist und wie die Ansprüche bei mangelhaften Bauleistungen durchgesetzt werden können.
Durch das Zusammenspiel der Regelungen des BGB zum Bau- und Bauträgervertrag, der MaBV und des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind hier die Kenntnisse des Fachanwalts für Bau- und Architektenrecht besonders gefordert.