Wohnungseigentum
Zustellung bei Beteiligung des
Verwalters
Grundsätzlich ist der Verwalter berechtigt, Zustellungen entgegen zu
nehmen, die an die WEG gerichtet sind (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 WEG). Dazu gehört z.
B. auch die Zustellung von Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der WEG.
Von dieser Eigenschaft des Verwalters als Zustellungsbevollmächtigter
gibt es Ausnahmen. Ist der Verwalter selber als Gegner an dem verfahren beteiligt,
oder besteht aufgrund des Streitgegenstandes die Gefahr, dass er die
Wohnungseigentümer nicht unterrichtet, ist er als Zustellungsvertreter
ausgeschlossen (§ 45 Abs. 1 und 2 WEG).
Dieser Ausschluß der Zustellung an den Verwalter kann bei
Anfechtungsklagen gegen Beschlüsse der Gemeinschaft zu Fristproblemen führen.
Solche Klagen müssen innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung erhoben, also
beim Gericht eingegangen sein (§ 46 Abs. 1 WEG). Der fristgerechte Eingang allein
reicht allerdings nicht aus. Darüber hinaus müssen die Klagen unverzüglich
zugestellt werden (§ 167 ZPO).
Kann eine Klage nicht an den Verwalter zugestellt werden, weil einer der Ausschlussgründe
des § 46 WEG vorliegt, kann dies zu einer Verzögerung bei der Zustellung führen.
Die Klage ist dann nicht mehr „unverzüglich“ zugestellt worden – und damit
verfristet. Die weitere Folge: Da die Frist des § 46 WEG nicht eingehalten
wurde, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil vom 16.01.2009, Az.
V ZR 74/08).
Diesem Risiko kann dadurch begegnet werden, dass ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter
in der Klageschrift bekannt wird.
Einen solchen Ersatzzustellungsvertreter kann die WEG durch Beschluß
bestimmen (§ 45 Abs. 2 WEG). Stehen Auseinandersetzungen mit einem Verwalter
an, sollte die Gemeinschaft einen solchen Beschluß frühzeitig fassen, damit im
Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung die Klagefrist gewahrt werden kann.
09.03.2009
Haftung des einzelnen
Wohnungseigentümers für Gebühren
Seit der Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als
teilrechtsfähig treffen Verpflichtungen aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen
Eigentums „die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ (§ 10 Abs. 6 WEG). Stellt
eine kommunale Satzung darauf ab, dass Gebührenschuldner für
Versorgungsleistungen der Grundstückseigentümer, bei mehreren Eigentümern die
Gemeinschaft der Eigentümer ist, kann der einzelne Miteigentümer als
Gesamtschuldner für die gesamten Gebühren herangezogen werden. Dies hat der VGH
Mannheim entschieden (Urteil v.
26.09.2008, Az. 2 S 1500/06). Voraussetzung dieser Inanspruchnahme eines
einzelnen Mitglieds der WEG ist es aber, dass die Gebührenbescheide an die
Mitglieder der Gemeinschaft und nicht an die Gemeinschaft als Verband erfolgte.
Diese Zustellung kann an den Verwalter der WEG erfolgen. Er ist berechtigt,
Zustellungen für alle Wohnungseigentümer entgegen zu nehmen (§ 27 Abs. 2 Nr. 1
WEG).
02.04.2009