Miet- und Pachtrecht
Mieterhöhung bei
unwirksamer Klausel zu Schönheitsreparaturen
Seit der Entscheidung des BGH zur Unwirksamkeit von
Schönheitsreparaturklauseln aus dem Jahr 2003 ist die Kette von Urteilen nicht
abgerissen, mit denen die verschiedensten Formulierungen gekippt wurden. Den
Wettlauf zwischen Vermietern, die neue Klauseln formulierten, und Urteilen, die
diese Klauseln wieder für unwirksam erklärten, haben wohl die Vermieter
verloren. Eine eindeutige Vorgabe, wie in Formularmietverträgen solche
Schönheitsreparaturen wirksam auf dem Mieter übertragen werden können, ist zur
Zeit nicht möglich.
In der Regel wurden die Klauseln in den
Formularmietverträgen mit der Begründung für unwirksam erklärt, dass sie den
Mieter unangemessen benachteiligten oder intransparent seien.
Schon am 25.03.2003 hatte der BGH (AZ. VII ZR 335/02) die
Unwirksamkeit von Klauseln aufgrund eines Summierungseffekts festgestellt.
Dieser liegt vor, wenn zusätzlich zur Verpflichtung von Schönheitsreparaturen
während der Vertragsdauer vom Mieter eine Endrenovierung gefordert wird. Im
Jahr 2007 wurde diese Unwirksamkeit wegen einer Schlussrenovierungsklausel auch
auf solche Verträge ausgeweitet, durch die der Mieter gar nicht zu
Schönheitsreparaturen verpflichtet wurde. Für die Unwirksamkeit reichte aus,
dass der Mieter bei Auszug renovieren sollte, weil damit auch in Betracht kam,
dass er bei kurzen Mietverhältnissen die Räume noch nicht abgewohnt hatte (BGH,
Urteil v. 12.09.2007, Az. VIII ZR 316/06).
Am 22.09.2004 hatte der BGH (Az. VII ZR 360/03)
entschieden, dass durch vorformulierte Klauseln in einem Mietvertrag die
Übertragung von Schönheitsreparaturen auf den Mieter nicht möglich ist, wenn
dabei auf einen starren Fristenplan verwiesen wird. Die bis dahin üblichen
Fristen, z. B. fünf Jahre für Wohnräume zwei bzw. drei Jahre für Küche oder
Sanitärräume, würden keine Rücksicht auf die tatsächliche Abnutzung nehmen.
Dies benachteilige einen Mieter unangemessen, wenn aufgrund seines
Wohnverhaltens der Grad der Abnutzung zu den Stichtagen noch keine Arbeiten
erfordern sollte.
Diese Rechtsprechung zu den Wohnraummietverträgen wurde
dann auf die Gewerbemiete übertragen (Urteil v. 06.04.2005, VII ZR 308/02).
Im Jahr 2006 wurden Klauseln für unwirksam erklärt, durch
die starre Fristen mit einer Abgeltungsklausel kombiniert werden sollten.
Demnach ist es auch nicht möglich, die starren Klauseln dadurch „aufzuweichen“,
dass nur für die bereits abgewohnte Dauer der Renovierungsperiode vom Mieter
eine Entschädigung gezahlt werden soll. (Az. VII ZR 52/06).
Bei starren Fristen, und damit unwirksamen Regelungen,
bleibt es auch dann, wenn Zusätze wie „spätestens“ in den Vertrag aufgenommen
werden. Nach einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 soll aber der Zusatz „in der
Regel“ zu keiner starren Frist, und damit zu keiner Unwirksamkeit der Klausel
führen (BGH, Urteil v. 13.07.2005, Az. VIII ZR 351/04). Aufgrund der Tendenz,
Klauseln für unwirksam zu halten, verbleibt aber ein erhebliches Risiko, ob
eine solche Klausel dauerhaft als wirksam angesehen werden kann.
Unwirksam ist eine Klausel, die den Mieter (auch ohne
Fristenplan) dazu verpflichtet, die Schönheitsreparaturen „in der bisherigen
Ausführungsart“ durchzuführen (VIII ZR 199/06).
Zulässig soll eine anteilige Beteiligung des Mieters an
den Renovierungskosten sein, wenn zur Ermittlung der Höhe dieser
Kostenbeteiligung hochgerechnet wird, wann bei seinem Mietverhalten die
nächsten Schönheitsreparaturen fällig wären. Im Ergebnis wurde aber auch diese
Klausel für intransparent und damit unwirksam erklärt, weil sie nicht eindeutig
erkennen ließ, in welcher Weise die Berechnung erfolgen sollte (BGH; Urteil
v.26.09.2007, Az. VIII ZR 143/06).
Im Ergebnis verbleibt somit ein erhebliches Risiko für den
Vermieter bei der Verwendung von Klauseln zu den Schönheitsreparaturen. Dies
kann dadurch umgangen werden, indem der Mieter erst gar nicht dazu herangezogen
wird, und die Miete entsprechend erhöht wird. Ob die so einkalkulierte Erhöhung
am Ende des Mietverhältnisses ausreicht, ist dann aber wieder das Risiko des
Vermieters.
Ist der Mietvertrag bereits abgeschlossen, und eine
unwirksame Klausel aufgenommen worden, scheidet es aus, vom Mieter
Schönheitsreparaturen zu verlangen. Dem Vermieter bleibt dann aber noch der Weg
über eine nachträgliche Erhöhung der Miete.
Ebenso wie schon das OLG Karlsruhe in einer (noch nicht rechtskräftigen)
Entscheidung (Az. 7 U 186/06) hat auch das OLG Frankfurt im Beschluß vom
28.12.2007 (Az. 2 U 200707) eine solche nachträgliche Mieterhöhung als zulässig
angesehen. Das OLG Karlsruhe hatte dem Vermieter € 8,50 pro m² und Jahr
zugestanden, das OLG Frankfurt 0,70 pro m² und Monat. Eine höchstrichterliche
Entscheidung dazu steht allerdings noch aus.
11.03.2008
Mittlerweile hat sich auch der Bundesgerichtshof mit
dieser Frage befasst. Er hatte darüber zu entscheiden, ob der Vermieter
aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparatur-Klausel eine über der ortsüblichen
Vergleichsmiete liegende Miete verlangen könne. Der BGH hat es ins seiner Entscheidung
vom 09.08.2008 (Az. VIII ZR 181/07) abgelehnt,
dem Vermieter einen solchen Zuschlag über die ortsübliche Vergleichsmiete
hinaus zuzubilligen. Ist die Klausel zu den Schönheitsreparaturen unwirksam,
liegt die Verpflichtung dafür beim Vermieter. Er kann die dadurch bei ihm anfallenden
Kosten nicht in der Weise umlegen, dass er monatlich eine über der Vergleichsmiete
liegende Miete verlangt. Lag die bisher verlangte Miete unterhalb der
Vergleichsmiete, ist eine Mieterhöhung bis zu dieser Grenze zulässig, sofern
die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen.
30.03.09
Unwirksamkeit der
Klausel zu Schönheitsreparaturen nur bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Den Entscheidungen, durch die Klauseln zur Übertragung der
Schönheitsreparaturen auf den Mieter für unwirksam erklärt wurden, lagen
jeweils Klauseln aus Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde. Der BGH hat
jetzt in einem Rechtsstreit zugunsten des Vermieters ausgeführt, das die Übertragung der Endrenovierungspflicht
durch eine Individualvereinbarung wirksam sein kann (Urteil vom 14.01.2009, Az.
VIII ZR 71/08) .
Der Vermieter hatte in das Mietvertragsformular Regelungen
zu Schönheitsreparaturen aufnehmen lassen, die wegen der dort genannten starren
Pflichten unwirksam waren. Zusätzlich hatte der Vermieter dem Mieter bei der
Übergabe der Wohnung ein maschinengeschriebenes Übergabeprotokoll vorgelegt. Darin
hieß es unter anderem, dass der Mieter die Wohnung in renoviertem Zustand
übernimmt, und sie nach Beendigung des Mietverhältnisses ebenfalls in
renoviertem Zustand übergibt.
Als Allgemeine Geschäftsbedingung wäre eine solche Klausel
unwirksam, da sie dem Mieter die Endrenovierung ohne Berücksichtigung des
Zustandes auferlegt.
Auch als handschriftlicher oder maschinengeschriebener
Zusatz im Mietvertragsformular wird eine solche Klausel unwirksam sein. Da sie
dann gleichzeitig vereinbart wurde, gilt sie als einheitliches Rechtsgeschäft
mit den weiteren Klauseln des Vertragsformulars, und ist mit diesen nach § 139
BGB insgesamt nichtig.
In dem jetzt vom BGH verhandelten Fall lag die
Besonderheit darin, dass das Übergabeprotokoll erst nach Vertragsschluß
unterzeichnet wurde. Damit kann eine Individualvereinbarung vorliegen, für die
keine Überprüfung stattfindet, wie sie bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen
vorgenommen wird.
Vermieter, die diesen Weg wählen, müssen allerdings
beachten, dass ein solches Übergabeprotokoll auch zur Allgemeinen
Geschäftsbedingung werden kann. Das ist dann der Fall, wenn es von ihm mehrfach
verwendet werden soll, und es mit dem Mieter nicht ausgehandelt wurde. Dann
würde die den BGH vorgelegte Klausel im Übergabeprotokoll wiederum als AGB zu
bewerten sein, und infolge dessen unwirksam.
02.04.2009