Neuigkeiten im Bau- und Architektenrecht
Gewährleistungsansprüche auch bei Schwarzarbeit
Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit
Gewährleistungsansprüchen bei Schwarzarbeit befaßt.
Wer einen Handwerker nur deshalb beauftragt, weil
dieser keine Rechnung stellt, also keine Mehrwertsteuer berechnet, und der
Vertrag andernfalls so nicht geschlossen worden wäre, setzte sich dem Risiko
aus, dass ihm für dessen Leistungen keine Gewährleistungsansprüche zustehen.
Kam das mit dem Fall befasste Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vertrag wegen
der Schwarzgeldabrede insgesamt als nichtig anzusehen ist, konnte der
Auftraggeber vom Handwerker keine Mangelbeseitigung, keinen Kostenvorschuß für
die Ersatzvornahme und auch keinen Schadensersatz verlangen.
Dahinter steht der Gedanke, dass eine solche Abrede
darauf gerichtet ist, die Umsatz- und Ertragssteuer zu hinterziehen. Damit wird
gegen das Verbot verstoßen, unrichtige oder unvollständige Angaben zu
steuerlich erheblichen Tatsachen zu machen (§
370 AO). Eine Vereinbarung, die
gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB). Diese
Nichtigkeit wurde bisher auch für die Fälle angenommen, in denen Bauleistungen
„ohne Rechnung“ vereinbart worden waren.
Als Folge einer auf § 134 BGB gestützten Nichtigkeit
wurde gefolgert, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestand.
Ohne Vertrag konnten aber die Gewährleistungsansprüche nicht geltend gemacht
werden, da diese nun einmal einen Vertrag voraussetzen.
An dieser Ergebnis kann nach der Rechtsprechung des
BGH nicht mehr festgehalten werden. In seiner Entscheidung vom 24.04.08 (Az.:
VII ZR 42/07) hat er ausgeführt, dass die Abrede zur Schwarzarbeit kein Fall
sei, der zur Gesamtnichtigkeit und damit zum Wegfall des ganzen Vertrages
führe. Statt dessen soll jetzt nur eine Teilnichtigkeit des Vertrages eintreten
(§ 139 BGB). Dies hat nach Ansicht der Richter zur Folge, dass das Vertrag
weiter bestehen beleibt – mit der Folge, dass daraus auch
Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden können.
Dies begründet der BGH damit, dass eine Nichtigkeit
des gesamten Vertrages nur anzunehmen wäre, wenn die Steuerhinterziehung der
Hauptzweck des Vertrages gewesen wäre. Dies könne bei Bauverträgen aber nicht
angenommen werden. Vielmehr bleibe Hauptzweck des Vertrages die ordnungsgemäße
Erbringung (oder Planung) der Bauleistung. Somit sei nur ein Teil des Vertrages
nichtig – und zwar die Abrede zur
Steuerhinterziehung (§ 139 BGB).
Der BGH erörtert dann, dass auch eine
Teilnichtigkeit nach § 139 BGB die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge
haben könne. Dies dann, wenn nicht angenommen werden könne, dass er auch ohne
den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.
Auf diese Frage soll es aber nach Ansicht des BGH
bei Bauverträgen nicht ankommen. Dem Werkunternehmer sei es jedenfalls
untersagt, sich auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen. Nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben wäre dies eine unzulässige Rechtsausübung.
Denn die Bauleistung werde regelmäßig auf dem Grundstück des Bestellers
erbracht. Deshalb sei eine Rückabwicklung nur mit erheblichen Schwierigkeiten
möglich. Deshalb bleibe der Besteller mit dem mangelbehafteten Eigentum
belastet. Diese Belastung sei ihm nicht zumutbar, deshalb sei es allein
interessengerecht, ihm doch die Gewährleistungsansprüche zuzusprechen, die
eigentlich bei Nichtigkeit des Vertrages weggefallen wäre. Dem Werkunternehmer
sei diese besondere Interessenlage des Bestellers bewusst. Er habe zudem die
Situation maßgeblich mitverursacht. Deshalb könne er sich nicht mit dem Hinweis
auf eine Nichtigkeit des Vertrages darauf berufen, für die Werkmängel nicht
einstehen zu müssen.
Eher nebenbei erwähnt der BGH dann, dass er auch an
seiner bisherigen Rechtsprechung nicht festhält, nach der die unwirksame Abrede
zur Leistung ohne Rechnung keinen Einfluß auf den vereinbarten Werklohn haben
sollte.
Dieses Urteil, das sicher auf eine Vielzahl von
Bauleistungen Anwendung finden wird, scheint aus mehreren Gründen bedenklich.
Hier wird der Werkunternehmer als die eigentlich treibende Kraft bei einem
Schwarzgeschäft dargestellt. Oft genug ist es aber der Bauherr, der dem
Unternehmer nur dann die Leistung übertragen will, wenn dieser die Rechnung
wegfallen lässt. Soll zukünftig geprüft werden, wer der eigentliche Veranlasser war? Muß ein Mitverschulden des
Bauherrn berücksichtigt werden? Denn auch er wusste bei Abschluß der
Vereinbarung, welches Risiko er eingeht. Auch die rechtlichen Erwägungen werfen
Fragen auf. Das Urteil wird im wesentlichen damit begründet, dass die Rückabwicklung
von Bauleistungen auf dem Grundstück des Bestellers schwierig sei. Kann es aber
überhaupt zu einer solchen Rückabwicklung kommen? Nach meiner Auffassung nicht,
denn beide Parteien wussten bei
Abschluß ihrer Vereinbarung, dass sie unwirksam ist. Aus der Vereinbarung
können somit keine Verpflichtungen hergeleitet werden – sei es eine Zahlungs-
oder eine Bauverpflichtung. Leisten die Parteien dennoch, ist die Rückforderung
der erbrachten Leistung ausgeschlossen
(§ 814 BGB).
Aus dem „Nebensatz“ zum Honorar folgt die Frage, ob
ein Werkunternehmer, der zunächst der Schwarzarbeit und einem entsprechend
geringen Werklohn zugestimmt hat, jetzt doch den vollen Lohn beanspruchen kann,
sobald er sieht, dass seine Leistung mangelfrei ist.
Hier bleiben Fragen offen, die das OLG, an das der
BGH den Rechtstreit zurück verwiesen hat, möglicherweise klären wird.
15.09.08
Was tun bei Mängeln vor Abnahme, wenn kein
Fertigstellungstermin vereinbart wurde?
Immer wieder kommt es vor, dass Bauherren schon
frühzeitig Mängel an den Arbeiten des Bauunternehmens feststellen. Fordern sie
den Unternehmer dann zur Mangelbeseitigung auf, reagiert dieser dann mit dem
Hinweis, dass er bis zur Abnahme Zeit habe, ein mangelfreies Werk herzustellen.
Wie er das bi s dahin erledige, sei seine Sache. Einen Anspruch auf
Mangelbeseitigung in dieser Zeit hätten die Bauherren nicht. Solche Ansprüche
würden erst bestehen, wenn die Abnahme vorgenommen, oder eine
Fertigstellungsfrist überschritten worden sei.
Eine solche Argumentation stellt den Bauherrn
tatsächlich vor erhebliche Probleme. Nur bei Vereinbarung der VOB/B besteht ein
vertragliches Recht, bereits vor Abnahme die Beseitigung von Mängeln zu
verlangen. Kommt der Unternehmer dem innerhalb der vom Bauherrn gesetzten Frist
nicht nach, kann dieser nach Kündigung des Vertrages ein Drittunternehmen mit der Mangelbeseitigung beauftragen. Diese
Kosten hat der Unternehmer dann zu tragen, auf Verlangen sogar vorher in der
voraussichtlich anfallenden Höhe zur Verfügung zu stellen (§ 4 Nr. 7 iVm § 8
Nr. 3 VOB/B).
Wird die VOB/B nicht (wirksam) in den Vertrag
einbezogen, gelten die Regelungen des BGB. Die dort geregelten
Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag (§ 634 ff BGB) stehen dem Bauherrn
erst nach der Abnahme zu. Dies gilt jedenfalls für Verträge, die nach dem
01.01.2002 geschlossen wurden.
Seit der Schuldrechtsmodernisierung (01.01.2002)
enthalten die §§ 634 ff BGB keine Vorschrift, die es dem Bauherrn ermöglicht,
vor Abnahme eine Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen. Die Konsequenz daraus:
Kann er keine Frist setzen, kann der Bauunternehmer mit der Mangelbeseitigung
nicht in Verzug geraten. Der Bauherr könnte die Mangelbeseitigung also nicht
durchsetzen, und müsste im schlimmsten Fall zusehen, wie auf ein mangelhaftes
Gewerk weiter aufgebaut wird.
Dem ist das OLG Koblenz jetzt entgegen getreten. In
seinem Urteil (OLG Koblenz, Urteil v. 18.10.2007, Az.: 5 U 521/07) hat das OLG
darauf abgestellt, dass der Unternehmer eine vertragliche Nebenpflicht im Sinne
des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB verletzt hat. Diese Nebenpflicht bestand darin,
diejenigen Teile der Werkleistung, die für weiterführende Arbeiten mangelfrei
benötigt wurden, zeitnah herzustellen. Insbesondere hätte der Unternehmer die
hier bei Bodenplatte und Kellergeschoss
vorliegenden Mängel zeitnah beseitigen müssen. Wenn wie hier mit dem Bau
im Frühjahr begonnen wurde, hätte nach Ansicht des OLG vor dem Winter ein
Rohbau hergestellt werden müssen, der winterfest gemacht werden konnte.
Weil der Unternehmer gegen diese Nebenpflicht zur
zeitnahen Herstellung mangelfreier Gewerke verstoßen hat, ist er nach Ansicht
des OLG zum Schadensersatz verpflichtet.
Ergänzend stellt das OLG auf § 323 Abs. 4 BGB ab.
Danach kann ein Bauherr bereits vor der Fälligkeit vom Vertrag zurück treten,
wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen werden. Dies ist
nach Ansicht der Koblenzer Richter dann der Fall, wenn wegen der Vielzahl der
Mängel, deren Beseitigung zudem abgelehnt wurde, dem Bauherrn nicht zuzumuten
ist, am Vertrag festzuhalten.
28.05.08
Grundlegende Änderungen der HOAI vorgesehen
Schon lange wird darüber diskutiert, ob die HOAI vor
dem Hintergrund des zunehmenden Einflusses der europäischen Normgebung noch zu
halten ist. Fraglich ist dabei insbesondere, ob zwingende Vorgaben durch
Höchst- und Mindestsätze zulässig sein können.
Der jetzt vorliegende Referentenentwurf zur
Neuregelung der HOAI berücksichtigt dieses Streitstand. Dies führt zu
wesentlichen Änderungen im Abrechnungssystem der HOAI. Tritt eine HOAI mit den
jetzt vorgesehenen Änderungen in Kraft, können sich Architekt und Auftraggeber
zukünftig nur noch bei kleineren Bauvorhaben auf anrechenbare Kosten und
Bewertungen anhand von Leistungsphasen als Berechnungsgrundlage für das
Architektenhonorar verlassen.
Die geplante Neuregelung hat zwei wesentliche Ziele:
Konzentration auf die Planungsleistungen und Aushandeln des Honorars.
Dazu sollen nach dem Referentenentwurfstatt von den bisherigen
Leistungsphasen nur noch diejenigen übrigbleiben, die sich mit
Planungsleistungen befassen, also die Leistungsphasen 1 – 5.
Ingenieurleistungen sollen als Beratungs-, nicht
mehr als Planungsleistungen gewertet werden.
Die darauf anzuwendenden Tafelwerte sollen so
abgesenkt werden, dass die HOAI nur noch bei kleineren Projekten (Baukosten bis
5 Mio. €) Anwendung findet. Das danach zu berechnende Honorar soll um 10%
erhöht werden.
Die bisherigen Tafelwerte sollen nur noch als
Anhaltspunkt für eine Honorarvereinbarung bei größeren Projekten dienen, ohne
dabei verbindlich zu sein.
Im übrigen sollen die Parteien das Honorar bei
Vertragsschluß abschließend aushandeln. Dabei soll die Anbindung an die
anrechenbaren Kosten entfallen.
Die Vertragsautonomie würde bei diesen Änderungen
sicherlich gestärkt. Durch die beibehaltene Regulierung des Honorars für
kleinere Bauvorhaben soll ein gewisser Schutz vor einem Verdrängungswettbewerb
der Architekten sicher gestellt werden. Ob dies dann auch gegenüber Bauherrn
durchzusetzen sein wird, muß bezweifelt werden. Mit welcher Begründung soll dem
Bauherrn versagt werden, für sein kleineres Bauvorhaben eine verbindliche
Honorarvereinbarung zu schließen, wenn ihm dies bei einem etwas größeren
Vorhaben dazu verpflichtet wird? Der Schutz der vor einem
Verdrängungswettbewerb wird auf Dauer wohl kein überzeugendes Argument sein.
Sollte der Referentenentwurf des
Bundeswirtschaftsministeriums in der jetzt vorliegenden Fassung umgesetzt
werden, befürchten die Berufsverbände so nachhaltige Einkommensverluste, dass
sie eine Vielzahl von Architekturbüros vor dem finanziellen Aus sehen. Zur Zeit
ist aber noch nicht abzusehen, in welcher Form der Entwurf dann schließlich
umgesetzt wird. Er liegt jetzt den Verbänden zur Stellungnahme vor, so dass
durchaus noch grundlegende Änderungen möglich sind.
11.03.2008 -
dazu neuer Beitrag vom 02.04.2009
Verjährung des Architektenhonorars
Ein kürzlich in einer Fachzeitschrift
veröffentlichter Artikel zeigt, das zwei wesentliche Urteile zur Verjährung von
Honorarforderungen des Architekten nicht immer ausreichend berücksichtigt
werden.
Der Autor des Aufsatzes vertritt die Ansicht, dass
der Lauf der Verjährungsfrist praktisch immer an die Existenz einer
Schlussrechnung geknüpft sei, sei sie prüfbar oder nicht. Der Architekt habe es
in der Hand, den Eintritt der Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung
hinauszuschieben. Er führt aus: "Stellt er keine Rechnung, läuft auch
keine Verjährung. Entscheidend für den Lauf der Verjährungsfrist ist es nicht,
wann der Architekt einer Rechnung hätte stellen können, sondern wann er sie
stellt."
Eine Orientierung des beratenden Anwalts an
diesen „Leitsätzen“ kann für den
Architekten zum Verlust des Honorars und für den beauftragten Anwalt zu einem
Haftungsfall führen.
Der BGH hatte bereits vor Jahren[1] zu entscheiden, ob der Verjährungseinwand des Auftraggebers durchgreift. Dieser hatte als Fälligkeitszeitpunkt, damit als Beginn der Verjährung, die Fertigstellung der Architektenleistungen behauptet. Eine Schlussrechnung war nicht gestellt worden. In seiner Entscheidung hatte der BGH unter Bezugnahme auf ein früheres Urteil[2] darauf abgestellt, dass ohne Schlussrechnung ein zusätzlicher Umstand erforderlich sei, um von einer Fälligkeit ausgehen zu können. Als einen solchen Umstand hatte er die Fristsetzung des Auftraggebers bezeichnet.
Setzt also der Auftraggeber dem Architekten eine
Frist zur Abrechnung, und bleibt dieser untätig, muß er damit rechnen, dass die
Fälligkeit der Forderung nach Ablauf der Frist unterstellt wird. Weitere Folge
ist der Beginn der Verjährungsfrist am Ende des entsprechenden Jahres. Kommen
keine Hemmungstatbestände hinzu, ist die Honorarforderung des Architekten dann drei Jahre später verjährt.
Die im oben erwähnten Aufsatz vertretene Ansicht,
dass es der Architekt in der Hand habe, den Eintritt der Fälligkeit und den
Beginn der Verjährung hinauszuschieben, ist also bedenklich. Vielmehr hat es
(auch) der Auftraggeber in der Hand, durch eine Fristsetzung Fälligkeit und
Verjährungsbeginn herbeizuführen.
Damit steht als erste Frage an, ob der Auftraggeber
eine solche Frist gesetzt hat. Erst danach ist zu klären, ob eine
Schlussrechnung, gegebenenfalls innerhalb der gesetzten Frist, gestellt wurde.
Daran schließt sich die Frage an, ob die fehlende Prüffähigkeit dieser Rechnung
gerügt wurde. Auf dieser Basis kann dann die Frage, ob das Honorar unter dem
Gesichtspunkt der Verjährung durchsetzbar ist, zuverlässig geklärt werden.
07.09.2007
Einbeziehung der VOB/B in Verträge mit Verbrauchern?
Die VOB/B war über viele Jahre das grundlegende
Regelwerk für Bauverträge. Diese Bedeutung der VOB/B ist durch die
Rechtsprechung des BGH immer weiter infrage gestellt worden. Anknüpfungspunkt
dieser Entwicklung ist der Charakter der VOB/B als Allgemeine
Geschäftsbedingung.
Zunächst galt: Die VOB/B ist ein Regelwerk, dass
unter ABGB-Gesichtspunkten insgesamt als ausgewogen angesehen werden kann.
Wurde die VOB/B als Ganzes vereinbart,
waren damit auch alle dort aufgenommenen Regelungen wirksamer
Vertragsbestandteil Eine Überprüfung
einzelner Klauseln anhand des AGBG, jetzt §§ 305 ff BGB, auf ihre Wirksamkeit
schied damit aus. Die VOB/B war damit gegenüber anderen AGB privilegiert, also
einer Inhaltskontrolle entzogen.
Davon wurde zunächst nur dann eine Ausnahme gemacht,
wenn einzelne Regeln der VOB/B so abgeändert wurden, dass sie in deren
Kerngehalt eingriffen. In seiner Entscheidung vom 22.11.2004 (Az. VII ZR
419/02) hatte der BGH die Voraussetzungen für eine inhaltliche Überprüfung der
VOB/B erweitert. Danach führt jede Abweichung von der VOB/B im Bauvertrag dazu,
dass die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart ist. Infolge dessen ist dann
jede einzelne Klausel auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften der §§ 305 ff
BGB (früher: AGBG) zu überprüfen.
Mit seiner Entscheidung vom 24.07.08 (Az. VII ZR
55/07) hat der BGH diese Einbeziehung der VOB/B als Ganzes ohne die Möglichkeit
der Überprüfung einzelner Klauseln gegenüber Verbrauchern ausgeschlossen. Der
BGH führt dazu aus, dass die VOB/B zwar durch die Interessenvertreter der
Bauwirtschaft erarbeit wurde, dabei Vertreter von Verbraucher aber nicht
beteiligt waren. Deshalb seien die Interessen der Verbraucher in der VOB/B
nicht in einem solchen Maß berücksichtigt worden, dass diese auch ihnen
gegenüber privilegiert sei. Auch ohne inhaltliche Abänderung der VOB/B ist
jetzt jede einzelne ihrer Klauseln auf deren Wirksamkeit zu überprüfen, wenn
der Vertragspartner des Verwenders der VOB/B ein Verbraucher ist.
Diese Inhaltskontrolle der VOB/B erstreckt sich dann
auf alle ihre Bestandteile. Dazu gehört auch die VOB/C, auf die in der VOB/B
verweisen wird. Damit stellt sich die Frage, ob die Abrechungsvorschriften der
VOB(C Bestand haben können, wenn sie Vorgaben zu Lasten eines Verbrauchers
enthalten. Dazu könnten z. B. die Regelungen gehören, nach denen Öffnungen beim
Aufmaß übermessen werden. Wären diese Abrechnungsvorgaben gegenüber
Verbrauchern nicht wirksam, käme es nicht nur zu einem erheblichen Mehraufwand
bei der Abrechung. Auch die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung könnte einer
Zahlungsklage des Handwerkers entgegen gehalten werden.
17.03.09
Neuer Entwurf der HOAI
Am 23. März 2009 hat das
Bundeswirtschaftsministerium den neuen Entwurf der HOAI vorgestellt.
Die HOAI soll wie schon im vorausgegangenen Entwurf
nur Honorarvorgaben für die reine Planungstätigkeit enthalten.
Die zuvor vorgesehene Aufstockung des Honorars durch
Anhebung der Prozentsätze für die einzelnen Leistungsphasen soll wieder
entfallen. Statt dessen sollen die Tafelwerte um 10 % angehoben werden. Die
Tafelendwerte bleiben unverändert.
Zur Berechnung des Honorars soll nicht mehr auf die
anrechenbaren Kosten, getrennt nach den bisherigen drei Stufen, abgestellt
werden. Statt dessen ist ein sog. Baukostenmodell vorgesehen. Danach sollen die
aus der Entwurfsplanung berechneten Baukosten zur Ermittlung des Honorars
herangezogen werden.
Qualitätssteigernde oder kostensenkende Maßnahmen
sollen gesondert honoriert werden.
Die Verabschiedung der HOAI ist für den Sommer des
Jahres vorgesehen.
02.04.2009