Neuigkeiten im Bau- und Architektenrecht

 

 

 

 

 

Gewährleistungsansprüche auch bei Schwarzarbeit

 

Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit Gewährleistungsansprüchen bei Schwarzarbeit befaßt.

 

Wer einen Handwerker nur deshalb beauftragt, weil dieser keine Rechnung stellt, also keine Mehrwertsteuer berechnet, und der Vertrag andernfalls so nicht geschlossen worden wäre, setzte sich dem Risiko aus, dass ihm für dessen Leistungen keine Gewährleistungsansprüche zustehen. Kam das mit dem Fall befasste Gericht zu dem Ergebnis, dass der Vertrag wegen der Schwarzgeldabrede insgesamt als nichtig anzusehen ist, konnte der Auftraggeber vom Handwerker keine Mangelbeseitigung, keinen Kostenvorschuß für die Ersatzvornahme und auch keinen Schadensersatz verlangen.

 

Dahinter steht der Gedanke, dass eine solche Abrede darauf gerichtet ist, die Umsatz- und Ertragssteuer zu hinterziehen. Damit wird gegen das Verbot verstoßen, unrichtige oder unvollständige Angaben zu steuerlich erheblichen Tatsachen zu machen (§   370 AO). Eine Vereinbarung, die gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig (§ 134 BGB). Diese Nichtigkeit wurde bisher auch für die Fälle angenommen, in denen Bauleistungen „ohne Rechnung“ vereinbart worden waren.

 

Als Folge einer auf § 134 BGB gestützten Nichtigkeit wurde gefolgert, dass zwischen den Parteien kein Vertragsverhältnis bestand. Ohne Vertrag konnten aber die Gewährleistungsansprüche nicht geltend gemacht werden, da diese nun einmal einen Vertrag voraussetzen.

 

An dieser Ergebnis kann nach der Rechtsprechung des BGH nicht mehr festgehalten werden. In seiner Entscheidung vom 24.04.08 (Az.: VII ZR 42/07) hat er ausgeführt, dass die Abrede zur Schwarzarbeit kein Fall sei, der zur Gesamtnichtigkeit und damit zum Wegfall des ganzen Vertrages führe. Statt dessen soll jetzt nur eine Teilnichtigkeit des Vertrages eintreten (§ 139 BGB). Dies hat nach Ansicht der Richter zur Folge, dass das Vertrag weiter bestehen beleibt – mit der Folge, dass daraus auch Gewährleistungsansprüche hergeleitet werden können.

 

Dies begründet der BGH damit, dass eine Nichtigkeit des gesamten Vertrages nur anzunehmen wäre, wenn die Steuerhinterziehung der Hauptzweck des Vertrages gewesen wäre. Dies könne bei Bauverträgen aber nicht angenommen werden. Vielmehr bleibe Hauptzweck des Vertrages die ordnungsgemäße Erbringung (oder Planung) der Bauleistung. Somit sei nur ein Teil des Vertrages nichtig  – und zwar die Abrede zur Steuerhinterziehung (§ 139 BGB).

 

Der BGH erörtert dann, dass auch eine Teilnichtigkeit nach § 139 BGB die Nichtigkeit des ganzen Vertrages zur Folge haben könne. Dies dann, wenn nicht angenommen werden könne, dass er auch ohne den nichtigen Teil geschlossen worden wäre.

 

Auf diese Frage soll es aber nach Ansicht des BGH bei Bauverträgen nicht ankommen. Dem Werkunternehmer sei es jedenfalls untersagt, sich auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen. Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben wäre dies eine unzulässige Rechtsausübung. Denn die Bauleistung werde regelmäßig auf dem Grundstück des Bestellers erbracht. Deshalb sei eine Rückabwicklung nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich. Deshalb bleibe der Besteller mit dem mangelbehafteten Eigentum belastet. Diese Belastung sei ihm nicht zumutbar, deshalb sei es allein interessengerecht, ihm doch die Gewährleistungsansprüche zuzusprechen, die eigentlich bei Nichtigkeit des Vertrages weggefallen wäre. Dem Werkunternehmer sei diese besondere Interessenlage des Bestellers bewusst. Er habe zudem die Situation maßgeblich mitverursacht. Deshalb könne er sich nicht mit dem Hinweis auf eine Nichtigkeit des Vertrages darauf berufen, für die Werkmängel nicht einstehen zu müssen.

 

Eher nebenbei erwähnt der BGH dann, dass er auch an seiner bisherigen Rechtsprechung nicht festhält, nach der die unwirksame Abrede zur Leistung ohne Rechnung keinen Einfluß auf den vereinbarten Werklohn haben sollte.

 

Dieses Urteil, das sicher auf eine Vielzahl von Bauleistungen Anwendung finden wird, scheint aus mehreren Gründen bedenklich. Hier wird der Werkunternehmer als die eigentlich treibende Kraft bei einem Schwarzgeschäft dargestellt. Oft genug ist es aber der Bauherr, der dem Unternehmer nur dann die Leistung übertragen will, wenn dieser die Rechnung wegfallen lässt. Soll zukünftig geprüft werden,  wer der eigentliche Veranlasser war? Muß ein Mitverschulden des Bauherrn berücksichtigt werden? Denn auch er wusste bei Abschluß der Vereinbarung, welches Risiko er eingeht. Auch die rechtlichen Erwägungen werfen Fragen auf. Das Urteil wird im wesentlichen damit begründet, dass die Rückabwicklung von Bauleistungen auf dem Grundstück des Bestellers schwierig sei. Kann es aber überhaupt zu einer solchen Rückabwicklung kommen? Nach meiner Auffassung nicht, denn  beide Parteien wussten bei Abschluß ihrer Vereinbarung, dass sie unwirksam ist. Aus der Vereinbarung können somit keine Verpflichtungen hergeleitet werden – sei es eine Zahlungs- oder eine Bauverpflichtung. Leisten die Parteien dennoch, ist die Rückforderung der erbrachten Leistung ausgeschlossen  (§ 814 BGB).

 

Aus dem „Nebensatz“ zum Honorar folgt die Frage, ob ein Werkunternehmer, der zunächst der Schwarzarbeit und einem entsprechend geringen Werklohn zugestimmt hat, jetzt doch den vollen Lohn beanspruchen kann, sobald er sieht, dass seine Leistung mangelfrei ist.

 

Hier bleiben Fragen offen, die das OLG, an das der BGH den Rechtstreit zurück verwiesen hat, möglicherweise klären wird.

 

 

15.09.08

 

 

 

Was tun bei Mängeln vor Abnahme, wenn kein Fertigstellungstermin vereinbart wurde?

 

Immer wieder kommt es vor, dass Bauherren schon frühzeitig Mängel an den Arbeiten des Bauunternehmens feststellen. Fordern sie den Unternehmer dann zur Mangelbeseitigung auf, reagiert dieser dann mit dem Hinweis, dass er bis zur Abnahme Zeit habe, ein mangelfreies Werk herzustellen. Wie er das bi s dahin erledige, sei seine Sache. Einen Anspruch auf Mangelbeseitigung in dieser Zeit hätten die Bauherren nicht. Solche Ansprüche würden erst bestehen, wenn die Abnahme vorgenommen, oder eine Fertigstellungsfrist überschritten worden sei.

 

Eine solche Argumentation stellt den Bauherrn tatsächlich vor erhebliche Probleme. Nur bei Vereinbarung der VOB/B besteht ein vertragliches Recht, bereits vor Abnahme die Beseitigung von Mängeln zu verlangen. Kommt der Unternehmer dem innerhalb der vom Bauherrn gesetzten Frist nicht nach, kann dieser nach Kündigung des Vertrages  ein Drittunternehmen mit der Mangelbeseitigung beauftragen. Diese Kosten hat der Unternehmer dann zu tragen, auf Verlangen sogar vorher in der voraussichtlich anfallenden Höhe zur Verfügung zu stellen (§ 4 Nr. 7 iVm § 8 Nr. 3 VOB/B).

 

Wird die VOB/B nicht (wirksam) in den Vertrag einbezogen, gelten die Regelungen des BGB. Die dort geregelten Gewährleistungsrechte aus dem Werkvertrag (§ 634 ff BGB) stehen dem Bauherrn erst nach der Abnahme zu. Dies gilt jedenfalls für Verträge, die nach dem 01.01.2002 geschlossen wurden.

 

Seit der Schuldrechtsmodernisierung (01.01.2002) enthalten die §§ 634 ff BGB keine Vorschrift, die es dem Bauherrn ermöglicht, vor Abnahme eine Frist zur Mangelbeseitigung zu setzen. Die Konsequenz daraus: Kann er keine Frist setzen, kann der Bauunternehmer mit der Mangelbeseitigung nicht in Verzug geraten. Der Bauherr könnte die Mangelbeseitigung also nicht durchsetzen, und müsste im schlimmsten Fall zusehen, wie auf ein mangelhaftes Gewerk weiter aufgebaut wird.

 

Dem ist das OLG Koblenz jetzt entgegen getreten. In seinem Urteil (OLG Koblenz, Urteil v. 18.10.2007, Az.: 5 U 521/07) hat das OLG darauf abgestellt, dass der Unternehmer eine vertragliche Nebenpflicht im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB verletzt hat. Diese Nebenpflicht bestand darin, diejenigen Teile der Werkleistung, die für weiterführende Arbeiten mangelfrei benötigt wurden, zeitnah herzustellen. Insbesondere hätte der Unternehmer die hier bei Bodenplatte und Kellergeschoss  vorliegenden Mängel zeitnah beseitigen müssen. Wenn wie hier mit dem Bau im Frühjahr begonnen wurde, hätte nach Ansicht des OLG vor dem Winter ein Rohbau hergestellt werden müssen, der winterfest gemacht werden konnte.

 

Weil der Unternehmer gegen diese Nebenpflicht zur zeitnahen Herstellung mangelfreier Gewerke verstoßen hat, ist er nach Ansicht des OLG zum Schadensersatz verpflichtet.

 

Ergänzend stellt das OLG auf § 323 Abs. 4 BGB ab. Danach kann ein Bauherr bereits vor der Fälligkeit vom Vertrag zurück treten, wenn erkennbar wird, dass die Voraussetzungen dafür vorliegen werden. Dies ist nach Ansicht der Koblenzer Richter dann der Fall, wenn wegen der Vielzahl der Mängel, deren Beseitigung zudem abgelehnt wurde, dem Bauherrn nicht zuzumuten ist, am Vertrag festzuhalten.

 

 

28.05.08

 

 

 

 

 

Grundlegende Änderungen der HOAI vorgesehen

 

Schon lange wird darüber diskutiert, ob die HOAI vor dem Hintergrund des zunehmenden Einflusses der europäischen Normgebung noch zu halten ist. Fraglich ist dabei insbesondere, ob zwingende Vorgaben durch Höchst- und Mindestsätze zulässig sein können.

 

Der jetzt vorliegende Referentenentwurf zur Neuregelung der HOAI berücksichtigt dieses Streitstand. Dies führt zu wesentlichen Änderungen im Abrechnungssystem der HOAI. Tritt eine HOAI mit den jetzt vorgesehenen Änderungen in Kraft, können sich Architekt und Auftraggeber zukünftig nur noch bei kleineren Bauvorhaben auf anrechenbare Kosten und Bewertungen anhand von Leistungsphasen als Berechnungsgrundlage für das Architektenhonorar verlassen.

 

Die geplante Neuregelung hat zwei wesentliche Ziele: Konzentration auf die Planungsleistungen und Aushandeln des Honorars.

 

Dazu sollen nach dem Referentenentwurfstatt von den bisherigen Leistungsphasen nur noch diejenigen übrigbleiben, die sich mit Planungsleistungen befassen, also die Leistungsphasen 1 – 5.

 

Ingenieurleistungen sollen als Beratungs-, nicht mehr als Planungsleistungen gewertet werden.

 

Die darauf anzuwendenden Tafelwerte sollen so abgesenkt werden, dass die HOAI nur noch bei kleineren Projekten (Baukosten bis 5 Mio. €) Anwendung findet. Das danach zu berechnende Honorar soll um 10% erhöht werden.

 

Die bisherigen Tafelwerte sollen nur noch als Anhaltspunkt für eine Honorarvereinbarung bei größeren Projekten dienen, ohne dabei verbindlich zu sein.

 

Im übrigen sollen die Parteien das Honorar bei Vertragsschluß abschließend aushandeln. Dabei soll die Anbindung an die anrechenbaren Kosten entfallen.

 

Die Vertragsautonomie würde bei diesen Änderungen sicherlich gestärkt. Durch die beibehaltene Regulierung des Honorars für kleinere Bauvorhaben soll ein gewisser Schutz vor einem Verdrängungswettbewerb der Architekten sicher gestellt werden. Ob dies dann auch gegenüber Bauherrn durchzusetzen sein wird, muß bezweifelt werden. Mit welcher Begründung soll dem Bauherrn versagt werden, für sein kleineres Bauvorhaben eine verbindliche Honorarvereinbarung zu schließen, wenn ihm dies bei einem etwas größeren Vorhaben dazu verpflichtet wird? Der Schutz der vor einem Verdrängungswettbewerb wird auf Dauer wohl kein überzeugendes Argument sein.

 

Sollte der Referentenentwurf des Bundeswirtschaftsministeriums in der jetzt vorliegenden Fassung umgesetzt werden, befürchten die Berufsverbände so nachhaltige Einkommensverluste, dass sie eine Vielzahl von Architekturbüros vor dem finanziellen Aus sehen. Zur Zeit ist aber noch nicht abzusehen, in welcher Form der Entwurf dann schließlich umgesetzt wird. Er liegt jetzt den Verbänden zur Stellungnahme vor, so dass durchaus noch grundlegende Änderungen möglich sind.

 

 

11.03.2008  - dazu neuer Beitrag vom 02.04.2009

 

 

 

 

Verjährung des Architektenhonorars

 

Ein kürzlich in einer Fachzeitschrift veröffentlichter Artikel zeigt, das zwei wesentliche Urteile zur Verjährung von Honorarforderungen des Architekten nicht immer ausreichend berücksichtigt werden.

 

Der Autor des Aufsatzes vertritt die Ansicht, dass der Lauf der Verjährungsfrist praktisch immer an die Existenz einer Schlussrechnung geknüpft sei, sei sie prüfbar oder nicht. Der Architekt habe es in der Hand, den Eintritt der Fälligkeit und damit den Beginn der Verjährung hinauszuschieben. Er führt aus: "Stellt er keine Rechnung, läuft auch keine Verjährung. Entscheidend für den Lauf der Verjährungsfrist ist es nicht, wann der Architekt einer Rechnung hätte stellen können, sondern wann er sie stellt."

 

Eine Orientierung des beratenden Anwalts an diesen  „Leitsätzen“ kann für den Architekten zum Verlust des Honorars und für den beauftragten Anwalt zu einem Haftungsfall  führen.

 

Der BGH hatte bereits vor Jahren[1] zu entscheiden, ob der Verjährungseinwand des Auftraggebers durchgreift. Dieser hatte als Fälligkeitszeitpunkt, damit als Beginn der Verjährung, die Fertigstellung der Architektenleistungen behauptet. Eine Schlussrechnung war nicht gestellt worden. In seiner Entscheidung hatte der BGH unter Bezugnahme auf ein früheres Urteil[2] darauf abgestellt, dass ohne Schlussrechnung ein zusätzlicher Umstand erforderlich sei, um von einer Fälligkeit ausgehen zu können. Als einen solchen Umstand hatte er die Fristsetzung des Auftraggebers bezeichnet.

 

Setzt also der Auftraggeber dem Architekten eine Frist zur Abrechnung, und bleibt dieser untätig, muß er damit rechnen, dass die Fälligkeit der Forderung nach Ablauf der Frist unterstellt wird. Weitere Folge ist der Beginn der Verjährungsfrist am Ende des entsprechenden Jahres. Kommen keine Hemmungstatbestände hinzu, ist die Honorarforderung des Architekten dann  drei Jahre später verjährt.

 

Die im oben erwähnten Aufsatz vertretene Ansicht, dass es der Architekt in der Hand habe, den Eintritt der Fälligkeit und den Beginn der Verjährung hinauszuschieben, ist also bedenklich. Vielmehr hat es (auch) der Auftraggeber in der Hand, durch eine Fristsetzung Fälligkeit und Verjährungsbeginn herbeizuführen.

 

Damit steht als erste Frage an, ob der Auftraggeber eine solche Frist gesetzt hat. Erst danach ist zu klären, ob eine Schlussrechnung, gegebenenfalls innerhalb der gesetzten Frist, gestellt wurde. Daran schließt sich die Frage an, ob die fehlende Prüffähigkeit dieser Rechnung gerügt wurde. Auf dieser Basis kann dann die Frage, ob das Honorar unter dem Gesichtspunkt der Verjährung durchsetzbar ist, zuverlässig geklärt werden.

 

07.09.2007

 

 

Einbeziehung der VOB/B in Verträge mit Verbrauchern?

 

Die VOB/B war über viele Jahre das grundlegende Regelwerk für Bauverträge. Diese Bedeutung der VOB/B ist durch die Rechtsprechung des BGH immer weiter infrage gestellt worden. Anknüpfungspunkt dieser Entwicklung ist der Charakter der VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung.

 

Zunächst galt: Die VOB/B ist ein Regelwerk, dass unter ABGB-Gesichtspunkten insgesamt als ausgewogen angesehen werden kann. Wurde die  VOB/B als Ganzes vereinbart, waren damit auch alle dort aufgenommenen Regelungen wirksamer Vertragsbestandteil  Eine Überprüfung einzelner Klauseln anhand des AGBG, jetzt §§ 305 ff BGB, auf ihre Wirksamkeit schied damit aus. Die VOB/B war damit gegenüber anderen AGB privilegiert, also einer Inhaltskontrolle entzogen.

 

Davon wurde zunächst nur dann eine Ausnahme gemacht, wenn einzelne Regeln der VOB/B so abgeändert wurden, dass sie in deren Kerngehalt eingriffen. In seiner Entscheidung vom 22.11.2004 (Az. VII ZR 419/02) hatte der BGH die Voraussetzungen für eine inhaltliche Überprüfung der VOB/B erweitert. Danach führt jede Abweichung von der VOB/B im Bauvertrag dazu, dass die VOB/B nicht mehr als Ganzes vereinbart ist. Infolge dessen ist dann jede einzelne Klausel auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorschriften der §§ 305 ff BGB (früher: AGBG) zu überprüfen.

 

Mit seiner Entscheidung vom 24.07.08 (Az. VII ZR 55/07) hat der BGH diese Einbeziehung der VOB/B als Ganzes ohne die Möglichkeit der Überprüfung einzelner Klauseln gegenüber Verbrauchern ausgeschlossen. Der BGH führt dazu aus, dass die VOB/B zwar durch die Interessenvertreter der Bauwirtschaft erarbeit wurde, dabei Vertreter von Verbraucher aber nicht beteiligt waren. Deshalb seien die Interessen der Verbraucher in der VOB/B nicht in einem solchen Maß berücksichtigt worden, dass diese auch ihnen gegenüber privilegiert sei. Auch ohne inhaltliche Abänderung der VOB/B ist jetzt jede einzelne ihrer Klauseln auf deren Wirksamkeit zu überprüfen, wenn der Vertragspartner des Verwenders der VOB/B ein Verbraucher ist.

 

Diese Inhaltskontrolle der VOB/B erstreckt sich dann auf alle ihre Bestandteile. Dazu gehört auch die VOB/C, auf die in der VOB/B verweisen wird. Damit stellt sich die Frage, ob die Abrechungsvorschriften der VOB(C Bestand haben können, wenn sie Vorgaben zu Lasten eines Verbrauchers enthalten. Dazu könnten z. B. die Regelungen gehören, nach denen Öffnungen beim Aufmaß übermessen werden. Wären diese Abrechnungsvorgaben gegenüber Verbrauchern nicht wirksam, käme es nicht nur zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Abrechung. Auch die inhaltliche Richtigkeit der Abrechnung könnte einer Zahlungsklage des Handwerkers entgegen gehalten werden.

17.03.09

 

 

 

Neuer Entwurf der HOAI

 

Am 23. März 2009 hat das Bundeswirtschaftsministerium den neuen Entwurf der HOAI vorgestellt.

 

Die HOAI soll wie schon im vorausgegangenen Entwurf nur Honorarvorgaben für die reine Planungstätigkeit enthalten.

 

Die zuvor vorgesehene Aufstockung des Honorars durch Anhebung der Prozentsätze für die einzelnen Leistungsphasen soll wieder entfallen. Statt dessen sollen die Tafelwerte um 10 % angehoben werden. Die Tafelendwerte bleiben unverändert.

 

Zur Berechnung des Honorars soll nicht mehr auf die anrechenbaren Kosten, getrennt nach den bisherigen drei Stufen, abgestellt werden. Statt dessen ist ein sog. Baukostenmodell vorgesehen. Danach sollen die aus der Entwurfsplanung berechneten Baukosten zur Ermittlung des Honorars herangezogen werden.

 

Qualitätssteigernde oder kostensenkende Maßnahmen sollen gesondert honoriert werden.

 

Die Verabschiedung der HOAI ist für den Sommer des Jahres vorgesehen.

02.04.2009

 

 

 

 

 



[1] BGH, Urteil v. 11.11.1999, VII ZR 73/99

[2] BGH, Urteil v. 19.06.1998, VII ZR 221/85